Kommentar von coschutzer2812 am 13.09.2005 12:39:16 | |
Achtung! | |
Die Probezeit in Arbeitsverträgen regelt sich durch § 622 (3) BGB: "Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden." D. h. die Probezeit darf generell nicht länger als 6 Monate sein, nicht nur meistens (zumindest, wenn in der Praxis geltendes Recht eingehalten wird). | |